Artikel ist 1:1 (bis auf ein Foto) übernommen von http://www.zukunftskinder.org
Wer heute die Titelseite der Bildzeitung aufschlägt, sollte sich auf etwas gefasst machen! Dort werden nämlich ganz öffentlich und in millionenfacher Auflage dutzende Facebook-Nutzer mit Foto und Klarnamen an den Pranger gestellt, weil sie gegen Flüchtlinge gehetzt haben.
Wer heute die Titelseite der Bildzeitung aufschlägt, sollte sich auf etwas gefasst machen! Dort werden nämlich ganz öffentlich und in millionenfacher Auflage dutzende Facebook-Nutzer mit Foto und Klarnamen an den Pranger gestellt, weil sie gegen Flüchtlinge gehetzt haben.
Kai Diekmann, Chefredakteur und Gesamtherausgeber der Bild-Gruppe, ist auch noch stolz darauf und wirbt auf Twitter für seinen abartigen Artikel: „HASS AUF FLÜCHTLINGE: BILD stellt die Hetzer an den Pranger„
Deutschland ist entsetzt: Ganz offen und mit vollem Namen wird in sozialen Netzwerken zu Gewalt aufgerufen und gehetzt – gegen Ausländer, Politiker, Journalisten, Künstler…
Hemmungslos und ungestört, vor allem auf Facebook und Twitter. So viel offener Hass war nie in unserem Land! Und wer Hass sät, wird Gewalt ernten.
Längst ist die Grenze überschritten von freier Meinungsäußerung oder Satire zum Aufruf zu schwersten Straftaten bis zum Mord.BILD reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!
Ja, Herr Diekmann, der Staatsanwalt sollte sich in der Tat der Sache annehmen, denn Sie geben gerade diese Menschen zum Abschuss frei!
Schon mal was über Persönlichkeitsrechte gehört, Herr Diekmann?
Auch wenn die Kommentare auf Facebook sehr schlimm sind und teilweise auch zum Mord aufgerufen wird, so haben Sie nicht das Recht dazu, die Bilder dieser Menschen mit samt dem Klarnamen zu veröffentlichen! Das sollten Sie aber eigentlich wissen!
Unter „Persönlichkeitsrechte“ fällt z. B. das Recht am geschriebenen Wort
Das Recht am geschriebenen Wort gewährleistet den Schutz persönlicher Aufzeichnung und fällt wie das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Bereich der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es zählt zu den Fallgruppen des Verfügungsrechts über die Darstellung der eigenen Person und ermöglicht einer Person zusammen mit den anderen festgelegten Rechten selbst darüber zu entscheiden, wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellen möchte. Tagebücher und sonstige persönliche Aufzeichnungen dürfen der Öffentlichkeit nicht ohne Einwilligung des Verfassers zugänglich gemacht werden. Bei Verstößen gegen dieses Recht kann der Betroffene nach § 823 BGB Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
…und natürlich das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 1 KunstUrhG):
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.
Sie werfen diesen Menschen Hetze vor und betreiben Sie selber? Warum malen Sie den Leuten nicht gleich ein Fadenkreuz auf die Stirn?
Was Sie außerdem bedenken sollten: Durch diesen Artikel könnten sich vielleicht so einige „selbsternannte Blockwarte“ ermutigt fühlen, etwas Dummes zu tun? Die Namen und Bilder der Zielperson haben Sie ihnen ja frei Haus geliefert!
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Des weiteren sollte der Staatsanwalt auch gleich mal mit überprüfen, ob nicht nur die Verfasser der Hetz-Kommentare wegen Volksverhetzung angezeigt werden sollten, sondern auch, ob das nicht auch auf Ihr Blatt zutrifft?
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Ich hoffe für Sie, mein lieber Herr Diekmann, dass zahlreiche Facebook-Nutzer, deren Bilder Sie ungefragt veröffentlicht haben und Sie sie somit millionenfach diffamiert haben, von ihrem Recht Gebrauch machen und Sie mit Strafanzeigen und Unterlassungserklärungen „bombardieren“! Denn diese Menschen haben auch Rechte! Ob es Ihnen nun passt oder nicht!
Sie spielen sich hier als Blockwart auf und glauben, Sie tun damit etwas Gutes?
Bilden Sie sich bloß nicht zu viel darauf ein, denn durch diesen Artikel sind Sie genau so ein dummer Hetzer wie die, die auf Facebook gegen Flüchtlinge, Ausländer, Politiker, Journalisten, Künstler usw. hetzen!
By the way: Hat die BILD nicht schon mal selber gegen Ausländer gehetzt?
Sie haben mit diesem Artikel gegen so einige Gesetze verstoßen und diese Menschen quasi an die Wand gestellt! Sollte also jemand dieser Personen zu Schaden kommen, sind SIE ganz allein dafür verantwortlich!
Titelbild: © Zukunftskinder (was die Bild kann, können wir auch!)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen