Montag, 3. August 2015

Gültigkeit der Gesetze?



Es gibt eine Gruppe, die nennt sich "Vom Volk fürs Volk" und wird von Karina Richter geleitet. Sie hat sich hingesetzt und eine neue Verfassung erstellt, die nun vom Volk laut Artikel 146 GG umgesetzt werden kann. Weiterhin hat sie folgende Gesetzesgrundlagen erforscht und folgenden Beitrag erstellt:

Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO


Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.

Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus.

Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. 

Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.

Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Am 10.02.1953 hat der 1. Senat des BverfG in seiner Entscheidung – 1 BvR 787/52 – BVerfGE 2, 121ff zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt ausgeführt:

„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff zu Art. 19).“

Wer nun aber glaubt, dass die einfachen Gesetze, die bis heute nicht dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG genügen, alle vorkonstitutionell seien und somit dem Zitiergebot des Grundgesetzes ausdrücklich nicht genügen müssten, der irrt.

Das BverfG hat mit seiner Entscheidung BverfGE 8, 210 vom 23.10.1958 festgestellt, dass die Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ist (BVerfGE 2, 124 [128]).

Mit dem 2. Leitsatz derselben Entscheidung hat das BverfG dem einfachen Gesetzgeber erklärt, dass Artikel 6 Abs. 5 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält und dass dieser die Verfassung verletzt, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen. Der 2. Leitsatz lautet:


2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.


Gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des BverfG gebunden. Es soll ausdrücklich nochmals auf die Bindungswirkung der Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 hingewiesen werden. Die Entscheidung lautet:

„Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.”

Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache Gesetzgeber die Verfassung ( das Grundgesetz ), wenn er es unterlässt, seinen Verfassungsauftrag gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einfachgesetzlich auszuführen.

Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muss“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 - “Sünderin”-Fall )

Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt.

Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. 

Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.

Auch die AO 1977 missachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ).

Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung des BverfG BVerfGE 49, 252ff vom 10.10.1978 – 1 BvR 475/78 angemerkt werden:

„Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“

Zwar wird im § 413 AO grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 413 AO lautet:

„Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes.
Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die Grundrechte gemäß Artikel 2.1 GG ( das Recht auf freie Selbstbestimmung ), Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit ), Art. 6 GG ( Ehe und Familie ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ) genügt wird. 

Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig. Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft gesetzt worden und kann somit keine Wirkung mehr entfalten.

Bleibt schließlich festzustellen, dass ebenso das GVG sowie die FGO zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der Gesetzgeber jedoch bis heute sich seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren systematisch entzieht.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

„Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).
Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt:

„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“

~ ~ ~ ~ ~


Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.

Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Art. 123 Abs 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )

In der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung sind die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt. Somit ist diese Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig.

Härte die ein Mensch da gibt, ist nicht immer so richtig, aber der Mensch den man Liebt, sollte man auch mal die Träne zeigen aber wie soll das gehen? Viel habe ich gelernt aber eines das hat mir keiner gezeigt, kann man das noch lernen? Nur wenn der, der einen Liebt der kann es einen Lehren.

Karina Richter , Foto: Facebook

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen